Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2020 - 6 C 11685/19.OVG |
Volltextveröffentlichung
- esovgrp.de
GG Art 20,GG Art 20 Abs 3
Abgabe, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Änderungssatzung, echte Rückwirkung, Gebühr, Gebührenrecht, Grundgebühr, Kosten, Kostenstelle, Rückwirkung, Satzung, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Vorhaltung, Vorhaltungskosten, Wein, Weinbau, Weinbaugebühr, ...
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- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
§ 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2020 - 6 C 11685/19
Die rückwirkende erstmalige Einbeziehung der anteiligen laufenden Kosten einer Entwässerungseinrichtung für den Weinbau zusätzlich zu den bislang schon berücksichtigungsfähigen investitionsabhängigen Kostenanteilen im Rahmen der Erhebung einer Weinbauzusatzgebühr stellt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris Rn. 40) und damit eine unzulässige echte Rückwirkung dar, soweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gebührenanspruch bereits entstanden war.Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Rechtsnormen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris Rn. 40).
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.1990 - 12 A 10176/90
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2020 - 6 C 11685/19
In Bezug auf den Regelungsgegenstand von § 24 Abs. 1 ESA ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit jeher die grundsätzliche Berechtigung von Trägern einer Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Erhebung einer Grundgebühr ausschließlich für Mehrkosten der Vorhaltung für Weinbaubetriebe anerkannt (OVG RP, Urteile vom 4. Dezember 1979 - 6 A 96/77.OVG -, KStZ 1980, 75 [76f.], vom 26. April 1990 - 12 A 10176/90.OVG - und vom 29. Januar 2009 - 7A 10867/08.OVG -, beide ESOVGRP).Dies gilt auch für das Maß der bewirtschafteten Weinbaufläche (OVG RP, Urteil vom 26. April 1990, a.a.O.).
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
Finanzdienstleistung; Anlagevermittlung; Eigenhandel; Abschlussvermittlung; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2020 - 6 C 11685/19
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände im Sinne einer "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" gelten soll (…BVerfG, a.a.O., juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 34/09 -, juris Rn. 23). - OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1979 - 6 A 96/77
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2020 - 6 C 11685/19
In Bezug auf den Regelungsgegenstand von § 24 Abs. 1 ESA ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit jeher die grundsätzliche Berechtigung von Trägern einer Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Erhebung einer Grundgebühr ausschließlich für Mehrkosten der Vorhaltung für Weinbaubetriebe anerkannt (OVG RP, Urteile vom 4. Dezember 1979 - 6 A 96/77.OVG -, KStZ 1980, 75 [76f.], vom 26. April 1990 - 12 A 10176/90.OVG - und vom 29. Januar 2009 - 7A 10867/08.OVG -, beide ESOVGRP).